Art. 63 IPRG – Nebenfolgen der Scheidung (Kinderbelange). Ist das schweizerische Gericht, das über die Scheidung zu befinden hat, weder für die Zuteilung der elterlichen Sorge noch für die Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen Eltern und Kindern zuständig, muss auch die Zuständigkeit bezüglich der Unterhaltsregelung verneint werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Da derzeit Kassenobligationen je nach Laufzeit zwischen einem bis acht Jahre einen Ertrag von 0,75% (ein Jahr) und 2,5% (acht Jahre) abwerfen, an- derseits aber ausländische Obligationenanleihen in Euro mit 3% bis 5% ver- zinst werden, kann von einem derzeitigen durchschnittlich erzielbaren Er- trag von 2% ausgegangen werden. Der durchschnittlich jährlich erzielbare Vermögensertrag ist daher bei einem Vermögen von ca. CHF 1,8 Mio. auf CHF 36'000.–, d.h. monatlich CHF 3'000.–, festzusetzen. (...) Kantonsgerichtspräsidium Zug, 12. Februar 2003 Art. 63 IPRG – Nebenfolgen der Scheidung (Kinderbelange). Ist das schweizeri- sche Gericht, das über die Scheidung zu befinden hat, weder für die Zutei- lung der elterlichen Sorge noch für die Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen Eltern und Kindern zuständig, muss auch die Zuständigkeit be- züglich der Unterhaltsregelung verneint werden. Aus dem Sachverhalt: Y. (nachfolgend als «Kläger») und Z. (nachfolgend als «Beklagte» bezeich- net) haben am (...) in den USA geheiratet. Sie haben gemeinsam ein Kind adoptiert: X., geboren am (...) Nach der Heirat lebten die Parteien vorerst während mehrerer Jahre gemeinsam im Kanton Zug. Dies änderte sich spä- testens Ende 1990, als sich ihnen die Gelegenheit bot, X. zu adoptieren: Seit dieser Zeit hält sich die Beklagte zusammen mit der Tochter X. in den USA auf; seit 1992 führen die Parteien sodann getrennte Haushalte. Mit Eingabe vom 5. Dezember 1994 reichte der Kläger beim Kantonsgericht Zug die vor- liegende Scheidungsklage ein. Am 15. Dezember 1994 hob die Beklagte ih- rerseits bei einem US-amerikanischen Gericht eine Scheidungsklage an. Aus den Erwägungen:
2. Der Kläger klagt auf Scheidung der von den Parteien geschlossenen Ehe und verlangt gleichzeitig die Regelung der Nebenfolgen der Scheidung. 2.1 Für Klagen auf Scheidung oder Trennung sind die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz des Klägers zuständig, wenn dieser sich seit einem Jahr in der Schweiz aufhält oder wenn er Schweizer Bürger ist (Art. 59 lit. b IPRG); die Zuständigkeit dieser Gerichte gilt grundsätzlich auch mit Bezug auf die Regelung der Nebenfolgen (Art. 63 Abs. 1 IPRG). Der Kläger ist seit 1982 im Kanton Zug ansässig. Das Kantonsgericht Zug ist somit für die Be- handlung der vorliegenden Scheidungsklage örtlich zuständig. Die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts ergibt sich aus § 9 Abs. 1 und § 10 des Ge- 161
richtsorganisationsgesetzes (GOG). Anzumerken bleibt, dass die vorliegen- de Klage bereits am 5. Dezember 1994 eingeleitet wurde, während die von der Beklagten in den USA angehobene Klage erst am 15. Dezember 1994 anhängig gemacht wurde. Nach dem Grundsatz der Priorität, der nicht nur im Binnenrechtsverkehr, sondern auch im internationalen Zivilprozessrecht gilt, hat mithin die (zuerst) beim Kantonsgericht Zug hängig gemachte Klage Vorrang (s. Art. 9 Abs. 1 IPRG). 2.2 Mit Bezug auf das anwendbare Recht ist zu beachten, dass grundsätz- lich immer dann schweizerisches Recht anwendbar ist, wenn die schweizeri- schen Gerichte zuständig sind, eine Scheidung ausländischer Ehegatten aus- zusprechen (Art. 61 Abs. 1 IPRG). Diese Anknüpfung an die lex fori wird durch Art. 61 Abs. 2 IPRG abgeschwächt: Haben die Ehegatten eine gemein- same ausländische Staatsangehörigkeit und hat nur einer von ihnen Wohn- sitz in der Schweiz, so ist ihr gemeinsames Heimatrecht anzuwenden. Im vorliegenden Fall sind nun zwar beide Parteien US-amerikanische Staatsbür- ger; weil jedoch das Scheidungsrecht in den USA von Bundesstaat zu Bun- desstaat verschieden ist und es auch kein amerikanisches Bundesrecht gibt, das allenfalls subsidiär angewendet werden könnte, haben die Parteien kein gemeinsames Heimatrecht im Sinne von Art. 61 Abs. 2 IPRG. Im vorliegen- den Fall untersteht die Scheidung daher dem schweizerischen Recht (Berg- mann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Frankfurt a.M. 1994, USA, S. 42 ff.; s. zum Ganzen auch BGE 118 II 79 ff. [= Pra 1992 Nr. 233] und BGE 118 II 83 ff. [= Pra 1992 Nr. 234]). Die Unterstellung unter das schweizerische Recht gilt grundsätzlich auch für die Nebenfolgen, für die aber gewisse Bestimmungen vorbehalten sind, namentlich diejenigen über die Unterhaltspflicht der Ehegatten, das eheliche Güterrecht, die Wirkungen des Kindesverhältnisses und den Minderjährigenschutz (vgl. Art. 63 Abs. 2 IPRG). Darauf ist im Einzelnen noch zurückzukommen (s. hinten Erwägun- gen 4.1 und 4.2). (...)
4. Der Kläger beantragt, die Tochter X. sei unter die gemeinsame elterli- che Sorge zu stellen und das Besuchs- und Ferienrecht der Beklagten sei nach Gesetz zu regeln. Ausserdem seien die für X. geschuldeten Unterhalts- beiträge – wem rechtens – gerichtlich festzulegen. 4.1 Die für Klagen auf Scheidung oder Trennung zuständigen schweizeri- schen Gerichte sind – wie bereits erwähnt – grundsätzlich auch für die Rege- lung der Nebenfolgen zuständig (Art. 63 Abs. 1 IPRG). Vorbehalten sind in- dessen die Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses und den Minderjährigenschutz sowie ganz allgemein die völkerrechtlichen Ver- träge (s. Art. 63 Abs. 2 bzw. Art. 1 Abs. 2 IPRG). Zu den völkerrechtlichen Verträgen gehört insbesondere auch das Haager Übereinkommen vom
5. Oktober 1961 über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwenden- 162
de Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen (MSA). Unter die Schutzmassnahmen des MSA fallen die Zuteilung der elterlichen Sorge sowie die Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen Eltern und Kindern (BGE 126 III 302, mit weiteren Hinweisen). Für die Anordnungen, die in diesen Bereichen zu treffen sind, sind in erster Linie die Gerichte und Ver- waltungsbehörden des Staates zuständig, in dem ein Minderjähriger seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 1 MSA). Gemäss Art. 85 IPRG gilt das MSA nicht nur für den Schutz von Minder- jährigen (Abs. 1), sondern sinngemäss auch für Volljährige oder für Perso- nen, die nur nach schweizerischem Recht minderjährig sind, sowie für Perso- nen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Vertragsstaat haben (Abs. 2). Mit dieser Bestimmung erweitert das IPRG nationalrechtlich den Anwendungsbereich des MSA über den völkerrechtlich bindenden Anwen- dungsbereich hinaus und erklärt es auch bei Fehlen der persönlichen und räumlichen Voraussetzungen als sinngemäss anwendbar. Das MSA ist daher ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Betroffenen und unabhängig davon, ob dessen Heimatstaat Vertragspartei ist oder nicht, als nahezu erga omnes wirkende loi uniforme unmittelbar und ausschliesslich anzuwenden. Dies bedeutet beispielsweise, dass die schweizerischen Gerichte nicht zu- ständig sind, wenn das Kind im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit seinen ge- wöhnlichen Aufenthalt ausserhalb der Schweiz hat, selbst wenn es sich dabei um einen Nicht-Vertragsstaat des MSA handelt (BGE 124 III 179 f.; Trach- sel, Konkurrierende Zuständigkeiten in internationalen Familienrechtsfällen, in: AJP 2003, S. 444 ff., 446). Genau dies gilt nun auch für den vorliegenden Fall: Die Tochter X. hatte nämlich bereits bei der Anhängigmachung (und während der ganzen Dauer) des vorliegenden Prozesses ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den USA. Dementsprechend sind – auch wenn die USA nicht zu den Vertragsstaaten des MSA gehören – nicht die schweizerischen Ge- richte, sondern die US-amerikanischen Behörden am gewöhnlichen Aufent- halt des Kindes X. zuständig, um über die Zuteilung der elterlichen Sorge zu entscheiden und den persönlichen Verkehr zwischen den Eltern und dem Kind zu regeln. Auf die entsprechenden Anträge des Klägers (Ziffern 2 und 3 des Rechtsbegehrens) kann mithin nicht eingetreten werden. 4.2 Auf Unterhaltsfragen ist das MSA nicht anwendbar (s. Trachsel, a.a.O., S. 445). Indessen gilt nach schweizerischem Recht, dem laut Art. 61 Abs. 1 IPRG Scheidung und Trennung bei Zuständigkeit der schweizeri- schen Gerichte unterstehen, einerseits der Grundsatz der Einheit des Schei- dungsurteils. Dieses Prinzip lässt sich auch auf das schweizerische internatio- nale Privatrecht übertragen, unter dem einzigen und ausschliesslichen Vorbehalt internationaler Verträge. Anderseits gilt hinsichtlich der Ordnung sämtlicher Kinderbelange, also auch des Kinderunterhalts, uneingeschränkt die Offizialmaxime, die ihrerseits zum schweizerischen Ordre public gehört; sie verpflichtet den Richter – auch ohne entsprechenden Antrag – in jeder Instanz von Amtes wegen die Kinderzuteilung, das Besuchsrecht und den 163
Kinderunterhalt zu regeln. Bilden demnach Kinderzuteilung, Besuchsrechts- und Unterhaltsregelung wie Scheidung und Nebenfolgen eine Einheit in der Sache, so sind sie auch einheitlich zu ordnen, und ein Entscheid darüber ist grundsätzlich sowenig teilbar wie jener über die Scheidung und deren Ne- benfolgen (vgl. BGE 126 III 302 f.; Leumann Liebster, Teilunzuständigkeit des schweizerischen Scheidungsgerichts bei Aufenthaltswechsel des Kindes ins Ausland, in: FamPra.ch 3/2002, S. 511 ff.). Nachdem das Kantonsgericht weder für die Zuteilung der elterlichen Sor- ge noch für die Regelung des persönlichen Verkehrs zuständig ist, muss im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch die Zuständigkeit be- züglich der Unterhaltsregelung verneint werden. Die isolierte Unterhaltsre- gelung auf der einen und die Entscheidung in den übrigen Kindesbelangen auf der anderen Seite gestattet keine befriedigende Behandlung der Kindes- interessen; das Kindeswohl erfordert vielmehr eine feine Abstimmung und damit auch eine ganzheitliche Beurteilung der verschiedenen Teilregelungen (vgl. Schwander, Bemerkungen zu BGE 126 III 298 ff., in: AJP 2000, S. 1296 f.). Auf Ziffer 4 des Rechtsbegehrens, in welchem der Kläger die Festsetzung eines Unterhaltsbeitrages an das Kind X. verlangt, kann daher ebenfalls nicht eingetreten werden. Kantonsgericht Zug, 17. Dezember 2003; zur Zeit noch nicht rechtskräftig 164